Hilfe bei Testamentsgestaltung
Vererben ohne Testament
Die gesetzliche Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge stellt der Gesetzgeber sicher, dass im Todesfall eine eindeutige Regelung besteht, nach der bestimmt ist, auf wen das Vermögen des Verstorbenen übergehen soll. Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn:
- der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag errichtet hat,
- Testament oder Erbvertrag Lücken aufweisen oder unwirksam sind.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach:
- Verwandtschaftsverhältnis,
- Familienstand des Erblassers (verheiratet/ ledig/ geschieden; entsprechend bei eingetragener Lebenspartnerschaft),
- Güterstand der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
Die gesetzlichen Erben
- Verwandte (z. B. Kinder, Eltern; adoptierte und nichteheliche Kinder haben die gleiche rechtliche Stellung wie eigene Kinder),
- Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
- der Staat, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein eingetragener Lebenspartner oder ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist.
- Stiefkinder und geschiedene Ehegatten (entsprechend bei eingetragener Lebenspartnerschaft) zählen nicht zu den gesetzlichen Erben.
Das Verwandtenerbrecht</h3
Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie nach Verwandtschaftsgrad in verschiedene „Ordnungen“ ein:
- Ordnung: Abkömmlinge, d. h. Kinder, nachrangig Enkel, Urenkel usw.
- Ordnung: Eltern, nachrangig deren Abkömmlinge, z. B. Geschwister, Nichten, Neffen.
- Ordnung: Großeltern, nachrangig deren Abkömmlinge, z. B. Tanten, Onkel, Großnichten, Großneffen.
Bei der Erbfolge schließen Verwandte einer vorhergehenden Ordnung prinzipiell die einer nachfolgenden aus.
Ein Beispiel: Existieren zum Zeitpunkt des Erbfalls Kinder als Verwandte 1.Ordnung, dann sind diese erbberechtigt. Damit schließen sie Verwandte der nachfolgenden Ordnung, etwa Eltern, von der Erbfolge aus. Hat der Erblasser jedoch zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Verwandten 1.Ordnung wären Eltern als Verwandte 2.Ordnung erbberechtigt. Auch innerhalb einer Ordnung schließen die jeweils zum Erbfall lebenden näheren Verwandten ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Ein Beispiel: Existieren zum Zeitpunkt des Erbfalls Kinder und deren Abkömmlinge, beide sind Verwandte 1.Ordnung, dann sind nur die Kinder erbberechtigt und schließen die Enkel von der Erbfolge aus.
Der Erbteil des Ehegatten
Wie hoch der Erbteil ist, der dem hinterbliebenen Ehegatten zusteht, ist abhängig vom Güterstand der Ehegatten und davon, welche Verwandten des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls leben bzw. bereits gezeugt wurden. Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, auch gesetzlicher Güterstand genannt, wenn sie nicht durch notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand ist der Ehegatte grundsätzlich mit bestimmten Anteilen am Nachlass beteiligt:
- 1/2 Anteil neben den Erben der 1. Ordnung. Die verbleibende Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Abkömmlinge.
- 3/4 Anteil neben den Erben der 2. Ordnung, wenn keine Erben 1.Ordnung vorhanden sind.
Der Ehegatte erhält 3/4 Anteil neben den Großeltern, wenn weder Erben 1. noch 2. Ordnung vorhanden sind. Er erhält die gesamte Erbschaft, wenn weder Verwandte der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten hingegen andere Regelungen für den Erbteil des Ehegatten. Die Vorschriften, die den Ehegatten betreffen, gelten entsprechend für einen eingetragenen Lebenspartner.
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